Die GO-Rat wird in den §§ 9 und 37 ergänzt um das Antrags-und Auskunftsrecht fraktionsloser
Ratsmitglieder:

(1) Jedes Ratsmitglied hat das Recht im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu
stellen.

Es wird in § 37 ein Absatz (1a) eingefügt:
 
(1a) Stellt ein fraktionsloses Ratsmitglied einen Antrag an den Rat, der nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Fachausschusses fällt, dem er durch Grundmandat angehört, so erhält der
Abgeordnete zur Begründung seines Antrages jeweils zu diesem Tagesordnungspunkt in der
Beratung des Fachausschusses Rede- und Antragsrecht.
 
Begründung:
 
Die diskriminierende Einschränkung der Beratungsrechte fraktionsloser Ratsmitglieder ist
unzulässig.
Wer als fraktionslose:r Abgeordnete:r mit Grundmandat im Sportausschuss einen wegweisenden
Antrag zur Schulentwicklungsplanung stellen möchte, kann diesen nach bisheriger Rechtslage im
zuständigen Fachausschuss nicht mit Rede- und Antragsrecht erläutern und um Zustimmung
werben.
Denn fraktionslose Abgeordnete dürfen den Beratungen im Fachausschuss, dem sie nicht mit
Grundmandat angehören, nur zuhören. Sie sind auf das Wohlwollen der Ausschussmehrheit
angewiesen, wenn sie um Rederecht bitten.
Es darf keine Stadtratsmitglieder 1. und 2. Klasse geben. Das generelle Antragsrecht muss um ein
generelles Recht zur Begründung jeden Antrags im jeweils zuständigen Fachausschuss ergänzt
werden.